Satzung

Satzung des Bayernfanclubs Saalachtal Bad Reichenhall

Hinweis: Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

1. Name und Sitz

Der Verein führt den offiziellen Namen “FC Bayern Fanclub Saalachtal Bad Reichenhall, in der Kurzform im folgenden “Bayernfanclub “Saalachtal”. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall. Er ist unter der Nummer 960 der offiziell beim FC Bayern geführten Fanclubs des FC Bayern München e.V. eingetragen.

2. Gründung

Der Verein wurde am 11. November 1994 in Piding gegründet.

3. Ziel und Zweck

Der Verein bietet den Anhängern und Freunden des FC Bayern München rund um das Berchtesgadener Land die Möglichkeit, sich in einer sportlich und gesellig aktiven Ge meinschaft zusammenzuschließen. Der Bayernfanclub Saalachtal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist in erster Linie die Förderung des Sports im Allgemeinen und des Fußballsports im Besonderen. Dieser manifestiert sich v. a. in der Unterstützung des Fußballclubs FC Bayern München. Ein besonderer Auftrag für den Verein liegt in der Gewinnung der Jugend für den Fußballsport und den FC Bayern. Der Bayernfanclub Saalachtal bekennt sich in jeder Hinsicht zu seiner sozialen Verantwortung und unterstützt daher besonders die Integration von Senioren, Jugendlichen und Behinderten. Das Satzungsziel wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung sportlicher und gemeinschaftlichgeselliger Veranstaltungen. Diese sollen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Sport stehen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Unberücksichtigt hiervon ist die Erstattung verauslagter Sachkosten.

4. Organe

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) der geschäftsführende Vorstand
  • c) die Mitgliederversammlung

5. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen:

Erster Vorsitzender

Der Erste Vorsitzende repräsentiert den Verein bei allen öffentlichen Anlässen nach außen. Er lädt zu den Sitzungen des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstands ein und leitet diese. Er ist gegenüber den übrigen Mitgliedern des Vorstands weisungsbefugt und überwacht deren korrekte Arbeit für den Verein.

Zweiter Vorsitzender

Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den Ersten Vorsitzenden. Ihm können von Ersten Vorsitzenden besondere Aufgaben, vor allem zur temporären Entlastung anderer Vorstandsmitglieder, zugeteilt werden.

Schatzmeister

Der Schatzmeister führt sämtliche Konten sowie die Kasse des Vereins und erstellt darüber einen Geschäftsbericht, der spätestens zum 10. Januar des folgenden Jahres dem Vorstand und dem Kassenprüfer zu übergeben ist. Sämtliche Geldbewegungen müssen von ihm ausgeführt werden. Ausgaben sind nur gegen Beleg auszuführen und im Geschäftsbericht abzuheften. Beleglose Zahlungen sind vom Ersten Vorsitzenden zwingend für die Richtigkeit gegen zu zeichnen.

Schriftführer

Der Schriftführer muss über Wortbeiträge, Ereignisse und Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung Protokoll führen. Bei Vorstandssitzungen und Sitzungen des geschäftsführenden ist von ihm ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Diese sind spätestens 14 Tage nach der Sitzung dem Ersten Vorsitzenden vorzulegen. Dem Schriftführer obliegt die Pressearbeit des Vereins, die er in Absprache mit dem Ersten Vorsitzenden ausführt. In den Geschäftsbereich des Schriftführers fällt ferner die Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung. Er ist damit für die korrekte Abwicklung von Ein- und Austritten sowie für die Führung der Mitgliederlisten zuständig. Zur Information der Mitglieder ist mindestens zwei Mal im Jahr ein Mitgliederschreiben (auch in elektronischer Form möglich) vorzulegen. Vorstehende Aufgaben können auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

Bis zu sechs Beisitzer (mindestens jedoch drei)

Die Beisitzer unterstützen die Vorstandschaft, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Nach Möglichkeit soll jedem Beisitzer vom Ersten Vorsitzenden ein Geschäftsbereich zugewiesen werden.

Im Fall des Rücktritts oder Tods eines Vorstandsmitglieds übernimmt der Erste Vorsitzende bzw. der Zweite Vorsitzende kommissarisch die Aufgaben die Aufgaben des Ausgeschiedenen , das Stimmrecht entfällt. Bei der folgenden Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen, sofern der Ausgeschiedene dem geschäftsführenden Vorstand angehörte.

Im Fall des Rücktritts oder Tods sowohl des Ersten als auch des Zweiten Vorsitzenden wird der Verein vom Restvorstand kommissarisch weitergeführt. Für diesen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand tritt im Bedarfsfall auf Einladung des Ersten Vorsitzenden zusammen, mindestens jedoch drei Mal pro Jahr. Die Einladung soll mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Vorstandschaft erfolgen.

Die Vorstandschaft berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten sind.

Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden geleitet, in seiner Abwesenheit von Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Ersten und Zweiten Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Vereinsvorsitzenden haben daher bei der Begründung rechtlicher/finanzieller Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen haften, jegliche persönliche Haftung aus der Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, grundsätzlich ausgeschlossen ist.

6. Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • Dem Ersten Vorsitzenden
  • Dem Zweiten Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister
  • Dem Schriftführer
  • Einem vom Ersten Vorsitzenden berufenen Beisitzer, der für die Dauer der Wahlperiode dem geschäftsführenden Vorstand angehört.

Der geschäftsführende Vorstand ist das Lenkungsgremium des Fanclubs und kann kurzfristig und formlos vom Ersten Vorsitzenden einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Detailorganisation innerhalb des Vereins und führt die Geschäfte.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt. Die reguläre Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Jahres abzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann auch auf einen schriftlichen Antrag einberufen werden, dem mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder durch ihre eigenhändige Unterschrift zustimmen. Zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich (auch in elektronischer Form) einzuladen. Maßgeblich für die form- und fristgerechte Ladung ist der Posteingang.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft sowie die Entlastung des Vorstands auf Antrag der Kassenprüfer.
  • Alle drei Jahre die Wahl der Vorstandschaft und von mindestens zwei Kassenprüfern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Vorstandschaft oder aus den Reihen der Mitgliederschaft. Die Anträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Alle sonstigen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der nicht der Vorstandschaft angehören darf. Die Versammlung wählt diesen auf Vorschlag des Vorstands. Der Versammlungsleiter ist gleichzeitig Wahlleiter. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Zustimmung aller erschienenen Mitglieder kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen, sofern für einen Wahlgang nicht mehr Kandidaten antraten als gewählt werden können. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit sind eine (oder mehrere) Stichwahl(en) herbeizuführen. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder unter Beachtung der Nummer 8. Über alle Wortmeldungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom bisherigen Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Auf Verlangen muss einem Mitglied bei berechtigtem Interesse der Geschäftsbericht und das Protokoll vierzehn Tage nach der Wahl schriftlich vorgelegt werden. Über das berechtigte Interesse des Antragstellers entscheidet die Versammlung. Über wesentliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung (z. B. Satzungsänderungen, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder Neuwahlen) sind die Mitglieder zeitnah in einem Mitgliederschreiben zu informieren.

8. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Anhänger des FC Bayern München werden, der mit Bad Reichenhall und dem Berchtesgadener Land verbunden ist. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der formell über das Beitrittsgesuch entscheidet. Alle Mitglieder haben ohne Unterschied ihres Alters die gleichen Rechte und Pflichten. Stimmrecht und somit aktives Wahlrecht beginnen mit Vollendung des achten Lebensjahres, das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

  • Austritt.
    • Dieser muss zwingend dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigungsfrist ist 14 Tage zum Jahresende, maßgeblich ist der Posteingang.
  • Den Ausschluss durch den Vorstand wegen Satzungsverstößen und ungebührlichen, vereinsschädigenden Verhaltens.
  • Den Ausschluss durch den Vorstand gemäß Nummer 9.
  • Den Tod des Mitglieds.

Anschriften- und Namensänderungen sowie Änderungen der Bankverbindung sollen dem Vorstand mitgeteilt werden.

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

10. Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11. Beitrag

Bei einer Neuaufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese beträgt derzeit 2,50 Euro. Der Verein erhebt ferner einen jährlichen Beitrag, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres fällig ist. Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch Abbuchung mittels Einzugsermächtigung erfolgen. Ausnahmen davon bestimmt der Vorstand. Aufnahmegebühr und Höhe des Mitgliedsbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Derzeit beträgt die Beitragshöhe 15,00 Euro jährlich für Erwachsene, 7,50 Euro für Kinder und Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedem Mitglied steht frei, einen höheren Beitrag zu zahlen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Hat ein Mitglied mit Ablauf des Monats März den Beitrag nicht bezahlt, ist dieses durch den Schatzmeister schriftlich anzumahnen. Erfolgt vier Wochen nach Aussendung des Schreibens kein Zahlungseingang, ist dem säumigen Mitglied in einem zweiten Mahnschreiben eine Frist von wiederum vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds bestimmen.

12. Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftliche niederzulegen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der ¾ der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3Mehrheit notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den FC Bayern Hilfe e. V.

14. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

15. Gesetzliche Vorschriften

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des Freistaates Bayern.

16. Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in Nummer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

17. Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

18. Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.02.2012 beschlossen und tritt damit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. Februar 2010 außer Kraft.